Spendenkonto:
Guitarra classica e. V.
DE02 1805 0000 0190 0879 00
WELADED1CBN
Sparkasse Spree-Neiße
SATZUNG
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Name des Vereins lautet: ‘Guitarra classica - Verein zur Förderung der
klassischen Gitarre in Cottbus und Brandenburg e.V.‘
(2) Der Vereinssitz ist Dresden. Er soll im Vereinsregister des Amtsgerichts
Dresden in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der
Eintragung den Zusatz e.V.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung der
Kinder-, Jugend- und Erwachsenenbildung sowie die Förderung der klassischen
Gitarrenausbildung in den Musikstudiengängen der BTU Cottbus-Senftenberg.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung bzw. Organisation
und Durchführung von klassischen Gitarrenkonzerten, von Kursen für
Musikschüler/innen und Gitarre-Studierende und eines Kinder- und
Jugendwettbewerbs.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch auf
Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die
sich bereit erklären, den Vereinszweck und die Vereinsziele aktiv oder materiell zu
unterstützen.
(2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstands
erworben. Der Antrag soll den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift des
Antragstellers enthalten. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands
kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste
Mitgliederversammlung entscheidet. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats
ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen.
(3) Auf Antrag des Vorstands oder eines Mitglieds kann einer natürlichen Person,
die sich durch ihre Tätigkeit für den Verein besonders verdient gemacht hat,
durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit die
Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ehrenmitglieder besitzen Stimmrecht und
sind von der Entrichtung von Beiträgen und Umlagen befreit.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren
Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu
verhalten.
(3) Die Mitglieder haben die Pflicht, die Vereinsinteressen zu fördern und die Ziele
des Vereins zu unterstützen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem
Zweck des Vereins entgegensteht.
(4) Jeder Anschriftenwechsel ist dem Vorstand mitzuteilen.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen
Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines
Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands unter Einhaltung
einer Frist von
3 Monaten.
(2) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands, wenn ein
Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die
Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz zweimaliger Mahnung
mit dem Beitrag für
3 Monate im Rückstand bleibt. Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung
erfolgen.
(3) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung über den Vereinsausschluss
Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den
Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach
Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste
Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Mitgliederversammlung, die auf den
Ausschluss folgt, ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitglieds.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung haben alle Vereinsmitglieder eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird
vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die
Ladungsfrist beträgt
2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das
Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom
Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10 % aller
Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstand kann jederzeit eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Dem Antrag der Mitglieder
muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan
ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß
dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Die
Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand.
Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
(5) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands abwählen. Hierzu
benötigt sie in Abweichung von (9) die Mehrheit der Stimmen aller
Vereinsmitglieder.
(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die
durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
(7) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden
Geschäftsbericht des Vorstands und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers
entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
(8) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich
vorzulegenden Haushaltsplan des Vereins.
(9) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne
Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer
Mitte eine/n Versammlungsleiter/in und eine/n Schriftführer/in. Beschlüsse
werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch
Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll anzufertigen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der
Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
(10) Zu Satzungsänderungen sind abweichend von Absatz 9 Satz 1 zwei Drittel der
in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich. Beschlüsse
über die Auflösung des Vereins erfordern eine Vierfünftel Mehrheit auf der
Mitgliederversammlung. In beiden Fällen müssen mehr als die Hälfte der
Vereinsmitglieder zustimmen.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Personen: Vorsitzende/r,
stellvertretende/r Vorsitzende/r, Schatzmeister/in, Schriftführer/in und bis zu zwei
Beisitzer/innen, wobei eine Person gleichzeitig mehrere Ämter ausführen kann.
Die Beisitzer/innen übernehmen eine beratende Funktion und sind
stimmberechtigt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die
jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im
Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind.
(2) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht
eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen.
Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Über die Beschlüsse des
Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, welches von dem/der
Vorstandsvorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, die schriftlich,
fernmündlich, per Fax oder E-Mail einberufen werden. Die Tagesordnung muss
nicht vorab mitgeteilt werden.
(4) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst
Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich,
fernmündlich, per Fax oder E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder
ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-
Mail erklären.
(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden
und dem/der Stellvertreter/in vertreten, wobei jeder für sich allein
vertretungsberechtigt ist. Über die Konten des Vereins kann nur der/die
Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in verfügen.
(6) Satzungsänderungen, die von Aufsichts -, Gerichts- oder Finanzbehörden aus
formalen
Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese
Satzungs-änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt
werden.
§ 9 Vereinsfinanzierung
(1) Die erforderlichen Geld und Sachmittel des Vereins werden u. a. beschafft
durch
Mitgliedsbeiträge, Spenden, sonstige Zuwendungen und
Veranstaltungseinnahmen.
(2) Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
Zur Festlegung der Beitragshöhe und Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in
der
Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder
erforderlich.
§ 10 Ehrenamtspauschale, Aufwendungsersatz
(1) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf kann
aber im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine
Aufwandsentschädigung gemäß § 26a Einkommensteuergesetz durch den
Vorstand beschlossen werden.
(2) Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen
Aufwendungsersatzanspruch nach
§ 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein
entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrt-, Reise- und Portokosten.
Die Erstattung erfolgt in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die
gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt sind.
§ 11 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren 1
Kassenprüfer/in, der/die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand
berufenen Gremium angehören darf.
(2) Der/die Kassenprüfer/in hat die Kasse und die Konten des Vereins
einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr
sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht
zu erstatten.
(3) Der/die Kassenprüfer/in erstattet der Mitgliederversammlung einen
Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte
die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstands.
§ 12 Vereinsordnungen
(1) Insbesondere zur Regelung der Durchführung von Versammlungen, Sitzungen
und Tagungen der Organe des Vereins, der Rechte und Pflichten der Mitglieder
und der Vereinsfinanzen dürfen Vereinsordnungen erlassen werden.
(2) Die Vereinsordnungen sind nicht Satzungsbestandteil und dürfen der Satzung
nicht widersprechen. Vereinsordnungen werden von der Mitgliederversammlung
erlassen, geändert oder aufgehoben.
§ 13 Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins, Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Cottbus, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden hat.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.